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Tarifvertrag

Franz & Wach ist Mitglied des BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister) und wendet den BAP-/DGB-Tarifvertrag an.

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Eingruppierungsgrundsätze des Entgeltrahmentarifvertrages (ERTV)

(§ 2 ERTV BAP)
Die Mitarbeiter werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend (§ 2.1 ERTV BAP).

Soweit die Merkmale einer Entgeltgruppe von einem bestimmten beruflichen Ausbildungsgang ausgehen, die Beschäftigten einen solchen aber nicht durchlaufen haben, sind sie dennoch in diese Entgeltgruppe einzugruppieren, wenn ihre Tätigkeiten die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Sie können die Kenntnisse und Fertigkeiten auch auf einem anderen Weg erworben haben.

Berufliche Qualifikation ohne Ausübung der Tätigkeiten begründet keine Höhergruppierung (§ 2.2 ERTV BAP).

(§ 3 ERTV BAP)
Die Mitarbeiter sind gemäß ihrer tatsächlichen überwiegenden Tätigkeit in einer der nachfolgenden Entgeltgruppen einzugruppieren. Die jeweiligen Tätigkeitsbeschreibungen sind für die Eingruppierung maßgebend.

Branchenzuschläge: Ein Plus auf das tariflich vereinbarte Entgelt

Seit dem 1. November 2012 sind sukzessiv Branchenzuschlagstarifverträge (TV BZ) in Kraft getreten. In den Tarifverträgen zwischen den jeweiligen Tarifvertragsparteien wurde so die Lücke zwischen den Tarifentgelten in der Zeitarbeit und den Einsatzbranchen verringert.

Der Branchenzuschlag ist ein nach der Einsatzdauer gestaffelter Prozentsatz, der auf das jeweilige tariflich vereinbarte Stundenentgelt aufgeschlagen wird. Er ist zu zahlen, wenn ein Zeitarbeitnehmer in ein und demselben Kundenunternehmen bestimmter Branchen länger als vier bzw. sechs Wochen eingesetzt wird. Die Höhe der Zuschläge steigt mit der Dauer des Einsatzes im selben Kundenbetrieb an.

Die Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit

Gemeinsam machen wir uns stark für faire Arbeitsbedingungen in der Zeitarbeitsbranche – und das in der Sozialpartnerschaft mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) seit über 15 Jahren. So hat unsere Branche 2012 - noch vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns - eine allgemeinverbindliche Lohnuntergrenze für die Zeitarbeit auf Grundlage des § 3a AÜG eingeführt. Sie ist identisch mit der untersten Entgeltstufe der Tarifverträge der Zeitarbeit und gilt für alle in Deutschland tätigen Zeitarbeitnehmer.

Vereinbart wird die Lohnuntergrenze zwischen der Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ), die aus den beiden Arbeitgeberverbänden BAP und iGZ besteht, auf der einen Seite und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit, der alle acht Einzelgewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbunds angehören, auf der anderen Seite.

Nach dem letzten Tarifabschluss vom 18. Dezember 2019 erhöhen sich die tariflichen Entgelte sukzessive bis 2022. Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf geeinigt, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzuschlagen, die in diesem Tarifabschluss vereinbarten Stundenentgelte der Entgeltgruppe 1 West und Ost als Lohnuntergrenze im Sinne des § 3a AÜG in einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen. Diese ist am 1. September 2020 als "Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung" in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Zeitarbeitsrelevante Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ermöglicht es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, in bestimmten Branchen Mindeststandards als zwingende Arbeitsbedingungen für die in der jeweiligen Branche beschäftigten Arbeitnehmer festzulegen. Dies geschieht durch Rechtsverordnungen oder auf Grundlage von für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen. Die hierin geregelten zwingenden Arbeitsbedingungen beziehen sich insbesondere auf den Lohn (Mindestlohn), Urlaubsanspruch, Arbeits- und Gesundheitsschutz und die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften.

Werden Zeitarbeitnehmer überwiegend mit Tätigkeiten entsprechender Branchen beschäftigt, für die zwingende Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetzes festgeschrieben worden sind, hat ihnen das Zeitarbeitsunternehmen gemäß § 8 Abs. 3 AEntG ebenfalls zumindest diese zwingenden Arbeitsbedingungen zu gewähren. Daher müssen gegebenenfalls auch die Mindestlöhne der vom AEntG erfassten Branchen beachtet werden, wenn diese über der Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit liegen.

Für die Prüfung der Einhaltung der Lohnuntergrenze sowie für die Ahndung von Mindestlohnverstößen ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung zuständig.

Hier sind die aktuellen Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntg) aufgeführt:
https://www.personaldienstleister.de

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