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Ernüchterndes Zwischenfazit zur AÜG-Reform

date
30.06.2022
category
Andreas Nusko, Geschäftsführer der Franz & Wach Personalservice GmbH

Mittlerweile sind schon eineinhalb Jahre vergangen, seitdem die AÜG-Reform (04/2017) in Kraft getreten ist. Schon damals befürchteten viele Personaldienstleister, dass die Reform auch einige schwierige Aufgaben mit sich bringen wird, die es zu bewältigen gilt. Viele Befürchtungen sind jetzt leider wahr geworden. Im Personalmagazin (Haufe) haben fünf Personaldienstleister nun eine Zwischenbilanz gezogen, darunter auch Andreas Nusko, Geschäftsführer der Franz & Wach Personalservice GmbH. 

Höchstüberlassungsdauer sorgt für Unruhe

Im vergangenen Oktober endete erstmals die 18-monatige Höchstüberlassungsdauer für Zeitarbeitnehmer, die mit der Reform festgelegt wurde. Diese sorgte schon zu Beginn für Unsicherheiten bei allen Beteiligten. Laut Andreas Nusko gab es dadurch auch „großes Unverständnis bei Zeitarbeitnehmern und Kunden“. Leider kam es durch die Höchstüberlassungsdauer vermehrt zu vorzeitigen Einsatzbeendigungen durch die Unternehmen. Die Übernahmen durch Kundenbetriebe sind dagegen nicht erheblich gestiegen. 

Kleine Betriebe werden benachteiligt 

Auf kleinere und mittlere Unternehmen wirkt sich die Höchstüberlassungsdauer doppelt negativ aus. Während große Konzerne die Dauer der Überlassung durch Regelungen in Tarifverträgen oder durch Betriebsvereinbarungen mit dem Betriebsrat auf 48 Monate und mehr verlängern können, bleibt der Mittelstand auf der Strecke. Denn in Unternehmen ohne Betriebsrat und ohne Tarifzugehörigkeit gelten nach wie vor nur 18 Monate Höchstüberlassungsdauer. Zusätzlich zu der Benachteiligung sind die kleinen und mittleren Unternehmen auch von höheren Kosten betroffen, die aus dem erhöhten Rekrutierungsaufwand resultieren. 

Auch Equal Pay nicht zu vernachlässigen 

Neben der Höchstüberlassungsdauer ist auch das Equal Pay ein wichtiges Thema in der Branche. Seit der Reform gilt nämlich, dass die Zeitarbeitnehmer spätestens nach neun Monaten (mit Branchenzuschlägen nach spätestens 15 Monaten) ein gleichwertiges Arbeitsentgelt wie die Stammmitarbeiter des Entleihers erhalten müssen. Dabei „hat es der Gesetzgeber versäumt, die Inhalte abschließend zu definieren“, so Nusko. Durch diese unsichere Lage beenden Kunden die Einsätze vielfach bereits vor dem Erreichen der neun Monate. Immer wieder tauchen neue Detailfragen auf, die teilweise sogar nur mit Hilfe von Anwälten, Behörden oder Verbänden geklärt werden können.  Ein wichtiger Punkt ist dabei, welche Bestandteile für die finanzielle Gleichstellung berücksichtigt werden müssen. Die Personaldienstleister müssen zum Thema Equal Pay sehr viel Aufklärungsarbeit bei den Kunden leisten. Der hohe Aufwand bezüglich der Feststellung des richtigen Equal Pay Lohnes beschäftigt indes sowohl die Kundenunternehmen als auch die Dienstleister. 

Ohne administrativem Aufwand läuft nichts

Neben Höchstüberlassungsdauer und Equal Pay haben die Personaldienstleister vor allem mit der Bürokratie zu kämpfen. Der hohe administrative Aufwand sorgt für höhere Kosten. Andreas Nusko bezeichnet die einzelnen Aufgaben: „Hier geht es vor allem um Fristenberechnung, Lohnbestandteile und Vertragsgestaltungen. Zudem haben wir technische oder digitale Lösungen gesucht, um z.B. die Konkretisierungsvorgaben möglichst kundenfreundlich und dennoch rechtssicher zu erfüllen.“ Die Änderungen binden sehr viel Arbeitskraft in der Verwaltung, ohne jegliche Vorteile für Zeitarbeitnehmer, Kundenunternehmern oder den Dienstleister selbst zu bringen. 

Kritik an den Vorschriften der AÜG-Reform hat sich bewahrheitet 

Die AÜG-Reform hat also, wie erwartet, für viel Ärger und Unruhe gesorgt. Bei den Leiharbeitnehmern wegen häufig wechselnder Einsätze und eventuellen Lohneinbußen. Bei den Kundenunternehmen durch die Mehrarbeit, welche die Vorgaben mit sich bringen. Bei den Personaldienstleistern durch den hohen Aufwand, den sie bei der Umsetzung haben. Ob es mögliche Besserungen in naher Zukunft geben wird, bleibt spannend. 

Quelle: Personalmagazin, Haufe, Ausgabe 12/2018

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