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Recht: Die neuen Gesetze der Zeitarbeit

date
04.11.2015
category

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) steht vor großen Reformen. Die Bundesregierung hatte angekündigt, in diesen Tagen den neuen Gesetzesentwurf vorzulegen. Wir listen Ihnen schon mal die wichtigsten „Neuerungen“ auf und erläutern Ihnen, welche Auswirkungen diese für die Zeitarbeitnehmer haben werden.

Die neuen Gesetze der Zeitarbeit
Mit dem neuen AÜG kommt einiges auf die Zeitarbeit zu

Höchstfrist 18 Monate

Die Dauer der Überlassung eines Zeitarbeitnehmers an einen Kundenbetrieb soll auf künftig höchstens 18 Monate begrenzt werden. Wird er vom Kunden übernommen, so drohen ihm der Verlust des Kündigungsschutzes, der Neustart der Probezeit sowie der Wechsel in einen befristeten Arbeitsvertrag. Wird er nicht vom Kundenbetrieb übernommen, so muss der Entleiher ihm einen neuen Einsatz zuweisen. Die bis dahin erworbenen Anrechte auf Branchenzuschläge gehen dabei aber verloren, da sie einsatzbezogen sind. Inwieweit Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen längere Einsätze vorsehen können, bleibt abzuwarten.

Schneller bei Equal Pay

Mit Equal Pay sollen die Zeitarbeitnehmer nach neun Monaten dieselbe Bezahlung erhalten, wie Stammmitarbeiter des Einsatzbetriebs mit identischer Tätigkeit. Dies bringt bei Franz & Wach nur eine minimale Änderung zur jetzigen Situation, da unsere Zeitarbeitnehmer aufgrund von tariflichen Branchenzuschlägen meist ohnehin nach spätestens neun Monaten Equal Pay erhalten. Die Mehrzahl unserer Mitarbeiter erhält schon nach drei Monaten Equal Pay. Diese Regelung ist kundenspezifisch.

Das Ende der Scheinwerkverträge

In der Vergangenheit traten einige Unternehmen immer wieder offiziell als Werkvertragspartner auf, boten tatsächlich aber Arbeitnehmerüberlassung an. Dabei wurde teilweise unterhalb der Zeitarbeitstarife entlohnt. Die Arbeitgeberverbände und Franz & Wach setzen sich schon seit längerer Zeit gegen diese Praxis ein. Nun greift der Gesetzgeber regulierend ein und macht das bei uns geltende Prinzip zur generellen Vorschrift.

 

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