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Die Reform der Zeitarbeit

date
23.03.2017
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Am 1. April tritt das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft. Wir erläutern Ihnen, was sich ab diesem Tag in der Personaldienstleistung grundlegend ändert.

Die Reform der Zeitarbeit
Equal Pay | Zeitarbeitnehmer werden, beginnend mit dem 1. April, nach neun Monaten Einsatzdauer nach Equal Pay bezahlt. Dies umfasst mehr, als nur den Stundenlohn, denn es fließen nach aktuellem Stand ebenso Sachbezüge mit Geldwert (z.B. Essensgutscheine) und Sonderzahlungen (Zuschläge, Prämien etc.) mit in die Berechnung ein. Eine Abweichung liegt bei Anwendung eines Branchenzuschlagstarifvertrags vor, bei der ein gleichwertiges Arbeitsentgelt spätestens nach 15 Monaten erreicht wird. Der Zeitarbeitnehmer ist hier wiederum im Vorteil eines stetig wachsenden Stundenlohns.
Höchstüberlassungsdauer | Die Höchstüberlassungsdauer wird auf 18 Monate begrenzt und auch hier gilt der 1. April als Stichtag für die Bemessung. Unter Anwendung eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung kann dieser Zeitraum auf bis zu 24 Monate erweitert werden. Wie wir kürzlich berichtet haben, steht bei einer Entscheidung der IG Metall eine längere Frist von 48 Monaten im Raum. Auch wir setzen uns dafür ein, unseren Mitarbeitern möglichst langfristige Einsatzperspektiven zu eröffnen.
Kennzeichnungspflicht | Jeder Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss explizit als solcher benannt und der jeweilige Zeitarbeitnehmer namentlich konkretisiert werden. So soll der missbräuchlichen Anwendung von Werkverträgen vorgebeugt werden, die den Arbeitnehmerüberlassungscharakter lediglich suggerieren.
Zeitarbeit soll ein einfaches Thema bleiben - trotz der komplexen gesetzlichen Vorschriften. Wir von Franz & Wach haben uns intensiv auf alle Neuerungen vorbereitet, um Sie stets klar, klug und kompetent zu beraten. 

 

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