Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Franz & Wach Personalservice GmbH
1. Vertragsgegenstand, Durchführung
1.1 Der Personaldienstleister stellt dem Kunden auf Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (Vertrag) vorübergehend Mitarbeiter am vereinbarten Einsatzort zu den nachgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Verfügung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur anerkannt, soweit sie mit den AGB übereinstimmen oder vom Personaldienstleiter ausdrücklich – mindestens unter Wahrung der Textform – bestätigt sind.
1.2 Der Personaldienstleister ist Mitglied des Gesamtverbandes der Personaldienstleister e.V. (GVP) und erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Kunden eingesetzten Arbeitnehmern abgeschlossen hat, das Tarifwerk GVP/DGB (einschließlich der Branchenzuschlagstarifverträge) und ergänzende, ändernde oder ersetzende Tarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen werden.
1.3 Die vom Personaldienstleister zur Verfügung gestellten Mitarbeiter sind nach dem vom Kunden beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und dürfen nur in dem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, die Mitarbeiter mit der Beförderung, mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln zu beauftragen. Beabsichtigt der Kunde, den Mitarbeiter mit derartigen Tätigkeiten zu beauftragen, bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Personaldienstleister und dem Kunden. Darüber hinaus sind die Mitarbeiter mit Ausnahme der Zeitnachweise gem. Ziff. 10.1 nicht zur Entgegennahme von für den Personaldienstleister bestimmten Schriftstücken befugt.
1.4 Während des Einsatzes beim Kunden unterliegen die Mitarbeiter dessen Weisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Vertragliche Beziehungen werden zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter nicht begründet. Vereinbarungen über die Art und Dauer der Tätigkeit, Arbeitszeit und sonstige Absprachen können nur mit dem Personaldienstleister getroffen wurden.
1.5 Der Personaldienstleister verpflichtet sich, nur Arbeitnehmer zu überlassen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Personaldienstleister stehen. Der Kunde sichert zu, dass er Zeitarbeitnehmer weder offen (offengelegte Arbeitnehmerüberlassung) noch verdeckt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, z.B. Scheinwerkverträge) weiter überlässt (kein Kettenverleih).
1.6 Der Kunde sichert zu, dass kein im Rahmen des Vertrages eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor dem im Vertrag bezeichneten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig nach § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.
1.7 Der Kunde sichert zu, dass kein im Rahmen des Vertrages eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Kunden tätig war. Andernfalls informiert der Kunde den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.
1.8 Sofern der Personaldienstleister dem Kunden Arbeiter i.S.v. § 1b Satz 1 AÜG überlässt, bestätigt der Kunde, dass im Einsatzbetrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebeverordnung erbracht werden. Der Kunde ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
1.9 Der Personaldienstleister verpflichtet sich, für die vorgesehenen Arbeiten qualifizierte Mitarbeiter auszuwählen. Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die bei dem Kunden eingesetzten Arbeitnehmer, sofern sie nicht Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz sind, zur Aufnahme der Tätigkeit aufgrund ausländerrechtlicher Regelungen berechtigt sind. Auf Nachfrage des Kunden sind vom Personaldienstleister entsprechende Nachweise vorzulegen.
2. Zurückweisung
2.1 Ist der Kunde mit den Leistungen des Mitarbeiters nicht zufrieden, kann er den Mitarbeiter binnen 4 Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen.
2.2 Der Kunde kann darüber hinaus den Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde. Im Falle der Zurückweisung ist der Personaldienstleister berechtigt, aber nicht verpflichtet, gleichwertigen personellen Ersatz zu stellen.
2.3 Die Zurückweisung muss jeweils durch eine mindestens textförmliche Erklärung gegenüber dem Personaldienstleister unter Angabe der Gründe erfolgen.
3. Austausch des Mitarbeiters, Streik
3.1 In Fällen der Zurückweisung nach den Ziff. 2.1 und 2.2 sowie bei unvorhergesehenem Ausfall des Mitarbeiters, z.B. infolge von Krankheit, ist der Personaldienstleister berechtigt, aber nicht verpflichtet, innerhalb von 24 Stunden gleichwertigen personellen Ersatz zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Personaldienstleister von seiner Leistungspflicht befreit.
3.2 Sollte der Betrieb des Kunden von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, ist der Personaldienstleister vorbehaltlich eines für den Kundenbetrieb vereinbarten Notdienstes verpflichtet, seine Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitskampfes abzuziehen.
3.3 Der Personaldienstleister ist im Übrigen berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den überlassenen Mitarbeiter jederzeit auszutauschen und einen vergleichbar qualifizierten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Über den Austausch ist der Kunde von dem Personaldienstleister unverzüglich zu informieren.
4. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit
4.1 Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Kunde gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Mitarbeiters die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der "Ersten Hilfe" gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeit des Mitarbeiters eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung bzw. die Nutzung einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) voraussetzt, hat der Kunde vor Beginn der Tätigkeit auf eigene Kosten eine solche Untersuchung durchzuführen bzw. die PSA zu stellen.
4.2 Der Kunde hat vor Arbeitsaufnahme der eingesetzten Arbeitnehmer eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsschutz-und Sicherheitsbelehrung durchzuführen. Die Belehrung ist vom Kunden zu dokumentieren und dem Personaldienstleister auf dessen Anfrage in Kopie auszuhändigen. Im Übrigen ist er verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften (einschl. des ArbZG) zu überwachen. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten des Personaldienstleisters. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Personaldienstleister innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Mitarbeiter eingeräumt.
4.3 Im Falle von Sonn- oder Feiertagsarbeit stellt der Kunde dem Personaldienstleister einen Nachweis – mindestens in Textform – darüber zur Verfügung, aus dem sich ergibt, dass eine Berechtigung zur Anordnung von Sonn- bzw. Feiertagsarbeit besteht.
4.4 Der Kunde ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall dem Personaldienstleister sofort anzuzeigen und ihm alle Informationen für die Unfallmeldung nach § 193 Abs. 1 SGB VII zur Verfügung zu stellen. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind der Verwaltungsberufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich anzuzeigen. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Kunde der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.
4.5 Sollte der Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ablehnen, ist der Kunde gegenüber dem Personaldienstleister verpflichtet, die vereinbarte Vergütung für die Zeiten des Arbeitsausfalls zu zahlen.
5. Vergütung, einsatzbezogener Zuschlag, Branchenzuschläge, sonstige Zuschläge, Anpassung
5.1 Maßgeblich für die Abrechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag jeweils vereinbarte Stundensatz. Die Stundensätze berücksichtigen sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten einschließlich etwa zu zahlender Branchenzuschläge für die überlassenen Mitarbeiter. Die dort genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden, wobei mindestens die vereinbarte betriebliche Arbeitszeit abzurechnen ist. Zeiten für Rufbereitschaften und Reisezeiten der überlassenen Arbeitnehmer werden mit dem jeweils vereinbarten Stundenverrechnungssatz abgerechnet.
5.2 Der Stundensatz erhöht sich um einen einsatzbezogenen Zuschlag von 1,5 % bzw. 3 %, wenn der Mitarbeiter 9 bzw. 12 Kalendermonate ununterbrochen beim Kunden eingesetzt wird. Die Fälligkeitszeitpunkte der Erhöhung verschieben sich um die Unterbrechungszeiträume, wenn diese bis zu 3 Monate betragen. Länger als drei Monate andauernde Unterbrechungszeiträume haben eine Neuberechnung der Fristen zur Folge. Der einsatzbezogene Zuschlag entfällt, soweit der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Branchenzuschlag hat (vgl. Ziff. 5.3 ), der den einsatzbezogenen Zuschlag der Höhe nach übersteigt.
5.3 Soweit der Mitarbeiter einen Anspruch auf Branchenzuschläge hat, weil er in einen zuschlagspflichtigen Kundenbetrieb überlassen wird, erhöhen sich die Stundensätze stufenweise nach Maßgabe des einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrages in Abhängigkeit zur Dauer des Einsatzes des Mitarbeiters im Kundenbetrieb.
5.4 Besserstellungsvereinbarungen i.S.d. § 4 der Branchenzuschlagstarifverträge, die zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen wurden, können sich erhöhend auf den Stundensatz auswirken. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. Fahrtkosten und Auslösungen sind ebenfalls nur nach gesonderter Vereinbarung vergütungspflichtig.
5.5 Wünscht der Kunde Leistungen von Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, bedarf es einer gesonderten vorherigen Absprache mit dem Personaldienstleister. In diesen Fällen werden nachstehende Zuschläge auf Grundlage des jeweils gültigen Stundensatzes berechnet:
a) Mehrarbeit (ab der 41. Wochenstunde): 25%,
b) Nachtarbeit (Arbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr): 25%;
c) Samstagsarbeit (Arbeit an Samstagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr): 50%
d) Sonntagsarbeit (Arbeit an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr): 100%;
e) Feiertagsarbeit (Arbeit an gesetzlichen Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr sowie für Arbeit an Heiligabend und Silvester nach 14.00 Uhr): 125%.
Berechnungsgrundlage für die Zuschläge ist der jeweils vereinbarte Stundenverrechnungssatz. Sollte die kundenbetriebliche Zuschlagsregelung höhere Werte beinhalten, bleibt es bei den hier genannten Prozentsätzen. Soweit für den überlassenen Arbeitnehmer aufgrund des Tarifwerks GVP/DGB oder aufgrund der ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge zukünftig ergänzende und/oder abweichende Zuschlagsregelungen gelten, werden die o.g. Zuschläge und/oder deren Prozentwerte entsprechend angepasst. Im Falle vollkontinuierlicher Schichtarbeit (Contischicht) oder eines vergleichbaren anderen Schichtmodells des Kunden richten sich die Zuschläge nach dem Zuschlagsmodell des Kunden, wenn ein voller Zyklus durchlaufen wird. Der Kunde ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine etwaige Zuschlagsregelung für vollkontinuierliche Schichtarbeit im Einsatzbetrieb - mindestens unter Wahrung der Textform – vor dem Beginn des jeweiligen Einsatzes des überlassenen Arbeitnehmers zu informieren.
5.6 Stehen dem überlassenen Mitarbeiter aufgrund § 8 AÜG nach neunmonatiger ununterbrochener Überlassung an den Kunden Ansprüche auf das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu, ist der Kunde verpflichtet, dem Personaldienstleister rechtzeitig vor Fristablauf alle für die Ermittlung des Gleichstellungsanspruchs hinsichtlich des Entgelts erforderlichen Vergütungsbestandteile eines vergleichbaren Arbeitnehmers mitzuteilen.
5.7 Der Personaldienstleister ist berechtigt, die im vereinbarte Überlassungsvergütung nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der Kostensituation ergeben. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kostensituation berücksichtigt wird, wie sie insbesondere durch eine Erhöhung der Entgelte im Tarifwerk GVP/DGB oder in den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, durch die Geltung eines neu in Kraft getretenen oder bisher nicht einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrags oder durch die Einschlägigkeit des Gleichstellungsgrundsatzes (§ 8 AÜG) eintritt. Vorstehendes gilt auch, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der einschlägige Mindestlohn steigt. Der Personaldienstleister ist bei entsprechenden Kostensenkungen zu einer entsprechenden Anpassung der Überlassungsvergütung verpflichtet.
6. Vermittlungsprovision
6.1 Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Vertrags mit dem Arbeitnehmer des Personaldienstleisters ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dies gilt auch, wenn und soweit das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kunden und dem überlassenen Arbeitnehmer aufgrund einer gesetzlichen Anordnung, insbesondere gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1, 1a oder 1b AÜG, und damit ohne oder sogar gegen den Willen des Kunden entstehen sollte. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Kunden bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist. Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Kunde oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber, der für eine Überlassung vorgeschlagen wird, durch den Personaldienstleister ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
6.2 Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Arbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, dem Personaldienstleister mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Personaldienstleister Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Arbeitnehmer darlegt, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
6.4 In den Fällen des Ziff.6.1 hat der Kunde eine Vermittlungsprovision an den Personaldienstleister zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Arbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter. Im Übrigen beträgt die Vermittlungsprovision im Falle einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 4. bis 6. Monats nach Beginn der Überlassung 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 7. bis 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt und bei einer Übernahme innerhalb des 10. bis 12. Monats nach Beginn der Überlassung 0,5 Bruttomonatsgehälter.
6.5 Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Kunden und dem Arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Kunde legt dem Personaldienstleister eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor und teilt dem Personaldienstleister unverzüglich nach Abschluss des Arbeitsvertrages sämtliche weiteren Informationen mit, die dieser zur Berechnung der Provision benötigt, insbesondere die maßgeblichen Angaben zur Vergütung. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.
6.6 Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Kunden tätig, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.
6.7 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Kunden. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Kunden und dem Arbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Arbeitnehmer zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt.
6.8 Der Kunde kann den Personaldienstleister im Rahmen einer Direktvermittlung (Suche und Zuführung von geeigneten Kandidaten für von dem Kunden zu spezifizierende Profile ohne vorherige Arbeitnehmerüberlassung) beauftragen. Die Parteien sollen dazu einen Personalvermittlungsvertrag – mindestens unter Wahrung der Textform – schließen. Sollte es im Einzelfall zu einer Beauftragung des Personaldienstleister zu einer Direktvermittlung kommen, ohne dass in diesem Zusammenhang ein textförmlicher Personalvermittlungsvertrag geschlossen wird, und es zu einer Vermittlung kommen, insbesondere indem der Kunde mit dem von dem Personaldienstleister vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb von 12 Monaten nach Vorstellung des Kandidaten durch den Personaldienstleister einen Arbeitsvertrag abschließt, hat der Personaldienstleister Anspruch auf die Zahlung einer Vermittlungsprovision. Diese beträgt 30% der zwischen den Kunden und dem vermittelten Kandidaten vereinbarten Gesamtjahresbruttovergütung zzgl. MwSt. Die Regelungen in Ziff. 6.5 S. 2, 4 bis 5 gelten entsprechend.
7. Informationspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Personaldienstleister die für die Zuordnung des Kundenbetriebs zu einer zuschlagspflichtigen Branche sowie die zur Ermittlung des dort fälligen Branchenzuschlags erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, den Personaldienstleister über Vereinbarungen im Kundenbetrieb i.S.v. Ziff. 5.4 zu informieren, die Leistungen für die Mitarbeiter vorsehen. Solche Besserstellungsvereinbarungen sind im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag niederzulegen. Die vorgenannten Angaben sind auf dem in der Anlage zu den AGB befindlichen Auskunftsbogen zu tätigen und haben wahrheits- und ordnungsgemäß zu erfolgen. Dem Kunden ist bewusst, dass eine wahrheitswidrige Auskunft nachteilige Rechtsfolgen für den Personaldienstleister haben kann. In diesem Fall kann der Personaldienstleister trotz bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrages die Überlassung von Mitarbeitern an den Kunden aussetzen. Das Recht des Personaldienstleisters bei Verstößen gegen die Informationspflichten seine Leistung zu verweigern, entsteht unabhängig von einem etwaigen Haftungsanspruch des Personaldienstleisters gem. Ziff. 8.4.
7.2 Der Kunde informiert den Personaldienstleister unverzüglich über geplante und ihm bekannte Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb bzw. einen Betriebsteil unmittelbar betreffen, soweit der überlassene Mitarbeiter dort eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll. Sollte der Einsatzbetrieb des Kunden von einem Arbeitskampf betroffen sein, ist der Personaldienstleister nicht zur Überlassung von Arbeitnehmern verpflichtet; vielmehr ist eine Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Vergütungsanspruch des Personaldienstleisters bleibt von einem Arbeitskampf im Betrieb des Kunden unberührt, selbst wenn der Personaldienstleister in diesem Fall nicht verpflichtet ist, Arbeitnehmer an den Kunden zu überlassen; der Vergütungsanspruch richtet sich nach der vereinbarten betrieblichen Arbeitszeit.
7.3 Der Kunde verpflichtet sich, dem Personaldienstleister unaufgefordert unverzüglich geltende oder etwaige für ihn in Zukunft geltenden Tarifverträge, die eine Abweichung von der zukünftigen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorsehen, und/oder etwaige im Betrieb des Kunden, an den der Personaldienstleister Arbeitnehmer überlässt, geltende oder zukünftig geltenden Betriebsvereinbarungen, die aufgrund eines Tarifvertrages eine Abweichung von der zukünftigen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorsehen, in Kopie zu übermitteln. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Tarifvertrages und/oder einer Betriebsvereinbarung eine kürzere Überlassungshöchstdauer als 18 Monate geregelt ist.
7.4 Der Kunde verpflichtet sich, den Personaldienstleister unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn und soweit ein von dem Personaldienstleister an den Kunden überlassener Arbeitnehmer gegenüber dem Kunden eine Festhaltenserklärung nach § 9 AÜG abgegeben hat. Dabei wird der Kunde mindestens die Textform beachten und dem Personaldienstleister eine Ablichtung der entsprechenden Festhaltenserklärung überlassen sowie diesem mitteilen, wann die Festhaltenserklärung dem Kunden zugegangen ist.
7.5 Der Kunde verpflichtet sich, dem Personaldienstleister rechtzeitig sämtliche Angaben zu machen und Informationen zu verschaffen, die erforderlich sind, um die maßgebliche Überlassungshöchstdauer (§ 1 Abs. 1 S. 4, Abs. 1b AÜG) und deren Unterbrechung bestimmen zu können. Der Kunde wird dem Personaldienstleister die dafür erforderlichen Unterlagen vorlegen und entsprechende Ablichtungen übergeben sowie die Richtigkeit der Angaben – mindestens in Textform – betätigen.
7.6 Der Kunde verpflichtet sich, den Personaldienstleister unverzüglich – mindestens in Textform – zu unterrichten, wenn und soweit er dem überlassenen Arbeitnehmer Zugang zu seinen Gemeinschaftseinrichtungen gewährt, über entsprechende Änderungen oder in dem jeweiligen Einsatzbetrieb eine betriebliche Vereinbarung besteht, die Leistungen für dort tätige Zeitarbeitnehmer vorsieht. Ferner ist der Kunde verpflichtet, den Personaldienstleister – mindestens in Textform – darüber zu informieren, sobald eine solche betriebliche Vereinbarung gekündigt oder verändert oder neu geschlossen wird.
8. Haftung, Freistellung, Ersatz
8.1 Der Personaldienstleister haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Er haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Mitarbeiter sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, es sei denn, diese Schäden sind auf ein schuldhaftes Verhalten des Personaldienstleisters zurückzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, den Personaldienstleister von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten erheben, soweit der Personaldienstleister nicht selbst hierfür haftet.
8.2 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.3 Für alle sonstigen Schäden haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte / normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Letzteres gilt nicht für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf ("Kardinalpflichten"), wie z.B. die sorgfältige Auswahl des zu überlassenden Mitarbeiters.
8.4 Sollte der Kunde gegen seine vertraglichen und/oder gesetzlichen Informationspflichten, insbesondere aus den Ziff. 5.6 und Ziff. 7, verstoßen, weil er diesen entweder nicht nachkommt, die von ihm gemachten Angaben nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sind oder teilt der Kunde dem Personaldienstleister Änderungen, insbesondere gem. Ziff. 5.4, unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und ist der Personaldienstleister aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen oder Equal Pay-Forderungen an seine Mitarbeiter verpflichtet, ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher dem Personaldienstleister hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet. Sollte der Verstoß gegen die Informationspflicht dazu führen, dass dem Mitarbeiter Ansprüche gegenüber dem Personaldienstleister entstehen, ist der Personaldienstleister frei, darüber zu entscheiden, ob er sich gegenüber seinen Mitarbeitern auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt er nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Als zu ersetzender Schaden gilt bei der Nachgewährung von Vergütungsansprüchen die Summe der vom Personaldienstleister zu zahlenden Bruttobeträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Gleichzeitig ist der Kunde verpflichtet, den Personaldienstleister von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.
8.5 Hiervon unberührt bleiben sonstige Ansprüche des Personaldienstleisters auf Schadensersatz.
9. Rechnungslegung, Zahlungen
9.1 Rechnungen werden dem Kunden wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat übersandt. Abrechnungsgrundlage sind die Zeitnachweise des Mitarbeiters oder alternativ elektronische Zeitnachweise. Die Zeitnachweise werden dem Kunden wöchentlich, zum Ende des Kalendermonats bzw. unmittelbar nach Beendigung der Überlassung vorgelegt. Die vom Personaldienstleister erteilten Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Mitarbeiter ist nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder sonstigen Zahlungen berechtigt.
9.2 Der Kunde gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Personaldienstleisters eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Abs. 2 BGB). § 288 BGB findet Anwendung.
9.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Personaldienstleister berechtigt, sämtliche offenen – auch gestundeten – Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Kunden den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Personaldienstleister ist gleichzeitig berechtigt, bis zum Zahlungsausgleich die von ihm zu überlassenden Mitarbeiter zurückzuhalten (Leistungsverweigerungsrecht).
10. Aufrechnung, Zurückbehaltung
10.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber dem Personaldienstleister aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
10.2 Der Kunde darf Forderungen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht ohne Zustimmung des Personaldienstleisters an Dritte abtreten oder verpfänden.
11. Kündigung
11.1 Ein Vertrag kann beiderseits mit einer Frist von 5 Werktagen gekündigt werden; dies gilt auch bei befristet abgeschlossenen Verträgen vor Ablauf der vereinbarten Befristung. Befristet abgeschlossene Verträge enden ohne weitere Erklärung einer Partei spätestens mit Erreichen des vereinbarten Datums. Eine sog. Abmeldung des überlassenen Arbeitnehmers durch den Kunden wird von den Parteien übereinstimmend als zulässige Kündigung des Vertrages angesehen; sollte der Kunden bei einer Abmeldung die vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhalten, endet die Arbeitnehmerüberlassung mit der verkürzten, vom Kunden genannten Frist, wenn der Personaldienstleister nicht unverzüglich widerspricht.
11.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags im Übrigen bleibt unberührt.
11.3 Jede Kündigung bedarf der Textform. Eine Kündigung des Kunden ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister ausgesprochen wird. Die überlassenen Mitarbeiter sind zur Entgegennahme der Kündigung nicht befugt.
12. Verschwiegenheit
12.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen einschließlich aller personenbezogenen Daten der überlassenen Arbeitnehmer streng vertraulich zu behandeln. Das Gleiche gilt für alle erlangten Kenntnisse über internen Geschäftsvorgänge und -abläufe der Parteien. Hiervon ausgenommen sind alle Daten und Informationen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind.
12.2 Die Parteien verpflichten sich, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit äußerster Sorgfalt zu behandeln. Sie treffen diejenigen Vorkehrungen, die zum Schutz der Informationen und Daten erforderlich sind, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen sie besonders sensible Informationen über ihr eigenes Unternehmen schützen. Sie verpflichten sich weiter, die erhaltenen Informationen und Daten ausschließlich zu Zwecken der vereinbarten Leistungserbringung zu verarbeiten und sie weder anderweitig zu nutzen, noch sie an Dritte weiterzuleiten oder sie diesen zugänglich zu machen.
12.3 Die Parteien verpflichten sich zudem zur Einhaltung der Anforderungen der Datenschutzgesetze. Die jeweiligen Mitarbeiter werden auf das Datengeheimnis verpflichtet.
12.4 Die vorstehend in Ziff. 12 festgelegten Verpflichtungen wirken auch nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien fort. Der Kunde verpflichtet sich, nach Beendigung die ihm bekannt gewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen, sofern gesetzliche Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen. Vom Personaldienstleister erhaltene Datenträger sind zurückzugeben oder zu vernichten.
13. Referenznennung
Der Kunde willigt ein, dass der Personaldienstleister berechtigt ist, den Firmennamen und das Firmenlogo als Referenz zu nutzen. Der Kunde kann diese Einwilligung text-förmlich jederzeit widerrufen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Der Vertrag bedarf zur Wirksamkeit der Textform nach § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Text-form. Dies gilt auch für eine Änderung des Textformerfordernisses selbst. Mündliche Abreden bestehen nicht.
14.2 Sollten die Parteien im Vertrag und/oder in einer ergänzenden Vereinbarung im Vergleich zu diesen AGB abweichende Abreden oder Regelungen getroffen haben, sind diese vorrangig zu diesen AGB.
14.3 Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Personaldienstleisters. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend machen.
14.4 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Vereinbarung zu treffen, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht dem zum Ausdruck gebrachten Vertragswillen am nächsten kommt.
